Insolvenzversicherung

Der mit großer Freude herbeigesehnte Familienurlaub wird im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters schnell zum Alptraum. Glücklicherweise sind die Chancen, von der Pleite des Reiseveranstalters betroffen zu werden, sehr gering. Wie Sie im Fall einer Insolvenz trotzdem zu Ihrem Geld und aus dem fernen Urlaubsland wieder zurück nach Hause kommen, verraten wir Ihnen hier.

Kunden tragen kaum ein Risiko

Insolvenzen gehören zum täglichen Leben. Im Jahr 2013 waren es alleine in Deutschland 25.995 Unternehmen, die Insolvenz anmeldeten und ihr Geschäft schließen mussten. In der Regel ereignen sich diese Insolvenzen, ohne dass der Verbraucher groß die Folgen davon spürt. Ein gut ausgestattetes Gesetzeswerk zum Verbraucherschutz sorgt dafür, dass dem Verbraucher viel Ärger erspart bleibt. Auch für die Tourismusbranche gibt es seit dem November 1994 eine klare Gesetzesvorschrift, die den Schadenersatz von Verbraucher im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters regelt.

Die Insolvenzversicherung als Lösung

Insolvenzen von Reiseveranstaltern haben in der Vergangenheit oft zu unangenehmen Situationen geführt. Trat die Insolvenz noch vor Antritt der Pauschalreise ein, konnte man den Urlaub nicht mehr antreten und das bezahlte Geld war in der Regel auch unwiederbringlich verloren. Trat die Insolvenz ein, während man mit der Familie seinen Sommerurlaub am Strand genoss, stand man vor der Frage, mit welchem Flug man wieder nach Hause kommt.

Mit der Insolvenzversicherung gemäß § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch sind alle Reiseveranstalter mit Niederlassung in Deutschland verpflichtet, folgende Risiken ihrer Kunden abzusichern:

- Die erhaltenen Gelder der Kunden werden im Fall einer Insolvenz zurückerstattet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Anzahlung oder um die Bezahlung des vollständigen Betrages für den Sommerurlaub handelt.

- Tritt die Insolvenz während des Urlaubes ein, werden dem Kunden die Kosten für die Rückreise vom Urlaubsort zum geplanten Endpunkt der Reise ersetzt. Ersetzt werden hier ausschließlich die Transportkosten. Die Organisation der Rückreise obliegt dem Kunden.

- Da nach einer Insolvenz des Reiseveranstalters in der Regel die weitere Unterbringung in der gebuchten Unterkunft verweigert wird, und für eine andere Unterbringung aus der Insolvenzversicherung kein Schadenersatz geleistet wird, wird eine sofortige Rückkehr aus dem Urlaubsort empfohlen.

Den Nachweis, dass der Reiseveranstalter seiner Versicherungspflicht nachgekommen ist, erbringt er durch Aushändigung des sogenannten Sicherungsscheins. Erst nachdem dieser an den Kunden ausgehändigt wurde, hat der Reiseveranstalter Anspruch auf Bezahlung der Pauschalreise. Wird der Sicherungsschein nicht ausgehändigt, sollte man von einer Buchung absehen, da ohne Sicherungsschein kein Anspruch auf Ersatz der Kosten besteht.

Als Reiseveranstalter gilt, wer mindestens zwei Einzelbausteine einer Reise in einem Paket anbietet, wie z.B. Flug und Unterkunft. Wer hingegen nur einen Flug bei einer Fluglinie bucht, kann sich nicht auf den Schutz der Insolvenzversicherung berufen. Ausnahmen gelten z.B. für nicht gewerbsmäßig organisierte Reisen von Vereinen, Verbänden oder gemeinnütziger Organisationen.

Ein Reisepreisvergleich lohnt sich immer

Ein Vergleich lohnt sich immer. Allerdings sollte man beim Reisepreisvergleich im Internet neben dem Preis auch darauf achten, dass der Reiseveranstalter auch zur Ausstellung des Sicherungsscheins verpflichtet ist. Mit dem Sicherungsschein im Reisegepäck lässt sich der verdiente Familienurlaub in vollen Zügen genießen und keine unliebsame Überraschung vermag den blauen Himmel im Urlaubsparadies zu trüben.